Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Peter Pawlowski - Spendentrichter.de -

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen geltend für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende

allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht

Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich

zugestimmt.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also für

natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,

mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Alle Angebote auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend.

Dies gilt insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische

Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im

Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Unternehmer verbindlich, die

bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung

gegenüber uns oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende

Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns

anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung

der Ware an den Unternehmer erklärt werden.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und

rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall,

dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verusacht wird, welches nicht von

uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten

Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Unternehmer wird über die

Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird,

soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.

4. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Unternehmer schriftlich eine

Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

ist eine weitere Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen. Ist auch diese

Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Unternehmer vom Kaufvertrag

zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei denn,

die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder

einem unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 3 Annahmeverzug

1. Gerät der Unternehmer mit seiner Verpflichtung, die Ware bei

ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt,

nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu

verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Gewährleistung

1. Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch

Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer grundsätzlich nach

seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung

des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen

Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem

Unternehmern jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Der Unternehmer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier

Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die

Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur

Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle

Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den

Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die

Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Wählt der Unternehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter

Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein

Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach

gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim

Unternehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich

dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die

Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht

haben.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre ab Auslieferung der

Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab

Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer uns den Mangel

nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 Abs. 2).

5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung

von unserer Seite oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,

Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine

vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

6. Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich

zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur

dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage

entgegensteht.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch uns nicht.

Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 5 Gefahrübergang – Versendung

1. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des

Unternehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit

der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst

zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den

Unternehmer über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme

ist.

3. Gibt der Unternehmer keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden

wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.

4. Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist

mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen

Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Unternehmers an uns

einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die

Voraussetzungen einer Inanspruchstellung des Transportunternehmens gegeben

sind und der Unternehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen und

Informationen überreicht hat.

 

§ 6 Vergütung

1. Die Übergabe oder Lieferung der Ware erfolgt gegen Vorauskasse oder

Rechnung. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und in

spesenfreier Weise zu begleichen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über

das Geld verfügen können.

2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der

Transportkosten (siehe § 5 Abs. 1).

3. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir

jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und

Einziehungsspesen zu Lasten des Unternehmers.

4. Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.Der

Unternehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein

Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

5. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Unternehmer von

weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind,

auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu

machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Unternehmer dringend auf

die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des

Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach

bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse oder per

Nachnahme erfolgen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der

Unternehmer sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung

vollständig beglichen hat.

2. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang

weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des

Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen

Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der

Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die

Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in

Zahlungsverzug gerät.

3. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern

Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer diese

auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

4. Der Unternehmer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa

im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung

der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin

bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen

durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen

mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt)

hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen.

Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw.

Standortwechsel hat uns der Unternehmer, soweit noch Eigentumsvorbehalt

besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat jederzeit auf

Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.

5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers,

insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3

und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware

herauszuverlangen.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im

Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die

uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im

Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen

verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns

nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Unternehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand

für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt,

wenn der Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat

oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei der Klageerhebung nicht

bekannt ist.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer

einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise

unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll

durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der

unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Januar 2014

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